Förderungen für Eigenheime

Als Erstinformation haben wir für Sie eine kurze Zusammenfassung erstellt.

Sie haben mehrere Möglichkeiten eine Eigenheimförderung zu erhalten:
- bei Neuerrichtung eines Eigenheimes oder Errichtung einer Wohnung
- bei Ersterwerb eines frei finanzierten Eigenheimes oder einer frei finanzierten Wohnung von einem Bauträger.
Die Eigenheimförderung erfolgt in Form eines Darlehens des Landes Niederösterreich mit einer Laufzeit von 27,5 Jahren und einer Verzinsung von 1% jährlich im Nachhinein. Die Förderung setzt sich aus mehreren Teilen zusammen.
- Familienförderung. Richtet sich nach der jeweiligen Familiensituation, wobei die Antragstellung bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen kann .
- Punktesystem für nachhaltige Bauweise und barrierefreies Wohnen
Ökologisches und energiesparendes Bauen wie der Einsatz von erneuerbaren Ressourcen, klimarelevanten Heizsystemen, Solar- und Photovoltaikanlagen werden hier im Rahmen eines Punktesystems berücksichtigt. Basis dafür ist der Energieausweis.
Barrierefreies Wohnen. Bei Erfüllen bestimmter Kriterien werden 10 Punkte im Punktesystem angerechnet.
- Bonus Lagequalität
Wenn Lage, Bebauungsweise und Infrastruktur bestimmte Vorgaben erfüllen, gibt es einen weiteren zusätzlichen Betrag - je nach Vorgabe bis zu 4.500,-- .
- Zusatzförderung
in Gemeinden mit Bevölkerungsrückgang. Der errechnete Darlehensbetrag wird wahlweise um 20% erhöht oder es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von 3.000,-- gewährt.

Voraussetzung für die Zuerkennung einer Förderung ist
.) ein aufgrund bundesweiter Vereinbarungen festgelegter Mindeststandard beim Heizwärmebedarf
.) die Verwendung innovativer klimarelevanter Heizsysteme (Anlagen für biogene Brennstoffe und erneuerbare Umweltenergien, nach Möglichkeit in Kombination mit einer thermischen Solaranlage oder Photovoltaikanlage).

Es ist erforderlich, mit dem Energieausweis den Heizwärmebedarf (HWB) eines Projektes unter genormten Bedingungen darzustellen. Die Energiekennzahl gibt an, wie viel Heizwärme am tatsächlichen Standort eines Gebäudes benötigt wird. Für die Förderung wird die Energiekennzahl bezogen auf ein Referenzklima von 3.400 Kd/a herangezogen.

Wer kann um Eigenheimförderung ansuchen?
• Der (die) Eigentümer muss (müssen) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder gemäß §4 Abs.7 NÖ-Förderungsrichtlinien 2005 gleichgestellt sein (EWR-Bürger und Personen, die in Anwendung asylrechtlicher Bestimmungen aufenthaltsberechtigt sind).
• Bei Ehepartnern oder nahe stehenden Personen (z.B. Vater - Sohn) muss zumindest ein Hälfteeigentümer österreichischer Staatsbürger sein.
• Der Nutzungsberechtigte samt Familie muss beabsichtigen, in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz zu begründen.

Welches Objekt kann gefördert werden?
• Als Eigenheim ist ein Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen anzusehen.
• Das Eigenheim muss für die dauernde Bewohnung geeignet sein (Baubewilligungsbescheid und baubehördlich genehmigter Bauplan).
• Die Nutzfläche einer geförderten Wohnung soll nicht mehr als 150qm betragen, wird nicht eklatant größer gebaut, sodass noch von einem sozialen Wohnbau gesprochen werden kann, bleibt die Förderung aufrecht, überschreitet die Nutzfläche einer Wohnung 130qm entfällt die Gerichtsgebührenbefreiung, bei mehr als fünf in einem Haushalt lebenden Personen entfällt die Gerichtsgebührenbefreiung ab einer Nutzfläche von 150qm
• Die Nutzfläche einer Wohnung ist die gesamte Bodenfläche abzüglich
• der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Ausnehmungen
• der Stiegen, der Kellerräume und Dachbodenräume
• Eine Wohnung ist eine Einheit und muss mindestens aus Bad (Dusche), WC, Küche (Kochnische) und Zimmer bestehen.
• Eine zweite geförderte Wohnung darf nur von dem Förderungswerber nahestehenden Personen benutzt werden. Auch diese zweite Wohneinheit muss sämtliche oben angeführten Räume enthalten. Ein eigener Zugang muss jedoch nicht bestehen. Ein selbständiges Wohnbedürfnis muss jedenfalls vorliegen (Volljährigkeit!).
• Bei Gesamtanlagen mit mehr als 2 Wohnungseinheiten kann auch jeder einzelne zukünftige Wohnungseigentümer einer Wohneinheit (bei Reihenhäusern, mehreren Doppelhäusern, Eigentumswohnungen) um Eigenheimförderung für seine Wohneinheit einreichen. Dabei genügt bei Vergabe in Wohnungseigentum sowohl für die Einreichung als auch die Bewilligung der Kaufvertrag, in dem das Wohnungseigentum ausdrücklich vorgesehen ist. Die Einverleibung des Wohnungsförderungsdarlehens kann auch auf ideelle Anteile vor Begründung des Wohnungseigentums erfolgen.

Wie hoch darf mein Einkommen sein?
Als Obergrenze für das jährliche Familieneinkommen (Nettoeinkommen) gilt bei einer Haushaltsgröße von:
• einer Person € 28.000,-- • zwei Personen € 48.000,--
• für jede weitere Person erhöht sich dieser Betrag um € 7.000,--
Bei einer Überschreitung dieser Obergrenzen um bis zu 10% verringert sich die Förderungsleistung um 20%, bei einer Überschreitung bis zu 20% bewirkt dies eine Kürzung der Förderungsleistung analog um 50%. Die Familienförderung wird nicht gekürzt.
Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage des Jahreslohnzettels (L 16) oder der Arbeitnehmerveranlagung über das dem Ansuchen um Förderung vorangegangene Kalenderjahr. Bei selbständig Erwerbstätigen durch Vorlage des zuletzt veranlagten Einkommenssteuerbescheides bei Land- und Forstwirten (sofern kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wird) durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides bzw. der Pachtverträge mit Angabe des Einheitswertes. Werden die Einkommensgrenzen nicht annähernd erreicht, kann mit einem Gehaltsnachweis eines der letzten drei Monate vor Antragstellung das Auslangen gefunden werden. Überdies kann auch durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide oder der Lohnzettel der letzten 3 Kalenderjahre das durchschnittliche Jahreseinkommen ermittelt werden.

Was ist sonst noch zu beachten?
• Das Grundeigentum, Wohnungseigentum oder Baurecht der Liegenschaft muss nachgewiesen sein (§ 12 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005).
• Bei der Einreichung darf die Benützungsbewilligung noch nicht erteilt worden sein bzw. die Fertigstellung des Bauvorhabens gemäß NÖ-Bauordnung noch nicht der Baubehörde angezeigt sein. Es muss eine aufrechte Baubewilligung bestehen.
• Die errechnete Energiekennzahl darf den Wert 50 (kWH/m2.a) nicht überschreiten


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